Schlichtungsstelle für Verbraucher: Hohe Gebühren für Firmen?
Seit dem 1. April 2016 sind große Teile des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft getreten, das die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern fördern soll. Deutschland hat damit eine europäische Richtlinie (sog. ADR-Richtlinie) umgesetzt, die für Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften allen Mitgliedsstaaten verpflichtend die Einrichtung von entsprechenden Schlichtungseinrichtungen abverlangt. Neben den in Deutschland bereits existierenden (branchenspezifischen) Schlichtungsstellen, die nun ggfs. nach kleineren Anpassungen an die neue gesetzliche Regelung vom hierfür zuständigen Bundesamt für Justiz ihre Anerkennung erhalten werden, ist auch eine „Allgemeine Schlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“ mit Sitz in Kehl eingerichtet worden, an die sich die Verbraucher nunmehr in Konfliktfällen mit Unternehmern im Online-Verfahren wenden können.
Da die Teilnahme hieran jedoch grundsätzlich freiwillig ist, kann jeder Unternehmer darüber frei entscheiden. Die damit für die Unternehmer verbundenen Kosten dürfen jedoch nicht unerwähnt bleiben. Während die Teilnahme an einer Schlichtung auf Grundlage des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei ist, sind die Schlichtungsstellen berechtigt, von den teilnehmenden Unternehmen ein „angemessenes Entgelt“ zu fordern. Welche Kosten dabei als angemessen gelten, lässt das Gesetz offen. Bis entsprechende Gebührenordnungen seitens der privaten Verbraucherschlichtungsstellen erlassen sind, bieten allenfalls die für die Universalschlichtungsstellen der Länder vorgesehenen Gebühren (§ 31 VSBG) einen ersten Anhaltspunkt: Diese betragen bei einem Streitwert bis zu 100 EUR schon 190 EUR und liegen erst bei Streitwerten ab 250 EUR überhaupt unterhalb des Streitwertes.
Das neue VSBG sieht darüber hinaus auch eine Reihe von weitergehenden Informationspflichten des Unternehmers vor, wenn dieser eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. So sind die Unternehmer verpflichtet, ihre Kunden von sich aus auf die Bereitschaft oder Verpflichtung (soweit diese z. B. auf Grund einer Mitgliedschaft in einem Verband besteht) zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Diese Informationspflichten treten allerdings erst mit Wirkung zum 01.02.2017 in Kraft.
Wir werden unsere Mitgliedsbetriebe im Laufe des Jahres hierüber noch rechtzeitig im Detail informieren.