Schornsteinfegerleistungen jetzt steuerbegünstigt
Bestimmte Handwerkerleistungen, die in bereits bestehenden Gebäuden für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erbracht werden, sind steuerlich begünstigt und können unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen vom Auftraggeber steuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Haushalt geltend gemacht werden.
Auch für Handwerksunternehmen lohnt es sich, wenn sie sich mit den wesentlichen Eckpunkten dieser Regelung ein wenig vertraut machen und dem Kunden die Entscheidung für die Auftragserteilung somit ggfs. etwas "erleichtern" können. Die Abgrenzung, welche Leistungen unter die steuerlich begünstigende Regelung des § 35 Abs. 2 u. 3 EStG fallen, ist manchmal jedoch nicht einfach und beschäftigt deshalb auch immer wieder die Finanzverwaltung sowie die Gerichte. Aktuell hatte die Finanzverwaltung erst nach entsprechenden Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Schornsteinfegerleistungen ihre zuvor vertretene Ansicht aufgegeben, dass Prüfgebühren sowie die Aufwendungen für die Feuerstättenschau nicht begünstigt seien und erkennt nunmehr auch Schornsteinfegerleistungen wieder als einheitliche Handwerkerleistung mit Steuerbegünstigung an. Eine Unterscheidung der einzelnen Arbeiten eines Schornsteinfegers erfolgt nun nicht mehr.
Einen aktuellen Überblick gibt der vom Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) gerade um die neueste Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen aktualisierte Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen". Der aktualisierte Flyer ist demnächst auch über die Handwerkskammer wieder erhältlich.
RA'in Sabine Schönewald, 28.04.2016