Ratgeber Ausbildungsrecht Schwangerschaft / Mutterschutz

Muss die Auszubildende den Betrieb informieren, wenn sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrages schwanger ist?

Nein. Sie darf sogar die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft bewusst falsch beantworten, da eine solche Frage im Bewerbungsgespräch unzulässig ist.

 

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gilt: Die Schwangere soll den Betrieb über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Zeitpunkt der Entbindung informieren, sobald sie selbst Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Je früher der Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet ist, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.


Wichtiger Hinweis:

Ab Beginn der Schwangerschaft hat die Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz, auch in der Probezeit.



Wen muss der Betrieb über die Schwangerschaft informieren?

Der Ausbildungsbetrieb muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der Schwangerschaft benachrichtigen. Die Anschrift der Aufsichtsbehörde für den Kammerbezirk der Handwerkskammer zu Köln lt.:



Bezirksregierung Köln
Dezernat 56
Zeughausstr. 2- 10
50667 Köln
Tel: 0221/147-2133 / -4735                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

Dritten darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft grds. nicht bekanntgeben (Krankenkassen, Angehörige, Kollegen usw.)

Ausnahme: Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (i.d.R. die Eltern) informiert werden.

 

Gefährdungsbeurteilung

Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz.  Spätestens jetzt ist der Betrieb in der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, welche seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Betrieb besteht. Einzelheiten müssen mit o.g. Aufsichtsbehörde abgestimmt werden. Eine Checkliste und Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung siehe unten.



Wann setzt das allgemeine Beschäftigungsverbot ein?

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Ausbildungsbereitschaft erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden Entscheidend für die Fristberechnung ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung.

 

Nach der Entbindung ist die Beschäftigung 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird 12 Wochen - selbst bei Einwilligung der Auszubildenden - absolut unzulässig.

 

Individuelle Beschäftigungsverbote

Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor dem Beginn der genannten gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach  ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung  gefährdet ist. Das Verbot kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell gelten.

 

Generelles Beschäftigungsverbot

Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. So dürfen werdende Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, z.B. durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Weitere generelle Beschäftigungsverbote sowie die Definition können im MuSchG nachgelesen werden.



Freistellung für Untersuchungen

Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum fortzuzahlen.



Prüfungen

An Prüfungen darf die Auszubildende dagegen auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.



Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote?

Nein. Die Kammer kann jedoch das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden verlängern. Den Antrag auf Verlängerung finden Sie hier.



Mutterschaftsgeld

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Erhält sie damit weniger als die übliche Vergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Differenzbetrag überweisen.

Arbeitgebern wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet.

 

Beim Beschäftigungsverbot zahlt der Betrieb die Vergütung fort (sogenannter Mutterschaftslohn). Auch hier wird dem Arbeitgeber auf Antrag der Mutterschutzlohn im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet.



Ist die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden zulässig?

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn sowie in der Probezeit. Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.

 

Der gleiche Kündigungsschutz nach Ablauf von 4 Monaten gilt auch für Mütter, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln möglich.



Ist die Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit möglich?

Der Ausbildungsbetrieb und die Mutter können vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung in Teilzeit zu Ende geführt wird. Die Auszubildende hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, eine in Vollzeit begonnene Ausbildung in Teilzeit weiterzuführen. Dies geht nur, wenn der Betrieb sich hierauf einlässt. Ausnahme ist die Elternzeit. Hier besteht ein Anspruch auf Teilzeitausbildung zwischen 15 und 30 Wochenstunden während der Elternzeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen  Gründe entgegenstehen.



Elternzeit

Mütter und Väter, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, haben Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub).

 

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Betrieb verlangt werden. Dabei muss der/die Auszubildende verbindlich festlegen, für welche Zeiträume sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wollen. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes möglich.

 

Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig.

 

Die Elternzeit wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet. Daher verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis kraft  Gesetzes um die Dauer der Elternzeit.