Schweigen auf Bedenkenanzeige hilft dem Auftraggeber nicht
Es ist ein häufiges Problem während der Ausführung eines Auftrages: Der Unternehmer meldet gegenüber seinem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an, aber dieser reagiert darauf entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich. Der Unternehmer setzt schließlich die Ausführung nach den ursprünglichen Vorgaben fort und es kommt zu genau den Problemen bzw. Mängeln, auf die der Unternehmer zuvor hingewiesen hatte. Auseinandersetzungen darüber, wer die Verantwortung für die eingetretenen Mängel sowie die Kosten ihrer Behebung trägt, sind in solchen Fällen dann vorprogrammiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu einem derartigen Fall keine Verantwortung des Auftragnehmers festgestellt. Trotz einer objektiv und unstreitig mangelhaften Werkleistung musste der Unternehmer dafür nicht einstehen, weil er nach Ansicht des Gerichts rechtzeitig seiner Obliegenheit nachgekommen ist, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden. Die Anzeige von Bedenken löst nämlich beim Auftraggeber eine Handlungsverpflichtung aus: er muss in irgendeiner Weise in die Planung oder den Bauablauf ggfs. auch unter Hinnahme eines Nachtrages eingreifen. Reagiert er nicht, wird dem Werkunternehmer jedenfalls die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht zugerechnet. Der schweigende Auftraggeber wiederum darf weder die Abnahme wegen des Mangels verweigern noch stehen ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu.
(OLG Stuttgart, Urt. v. 21.11.2016 -10 U 71/16-)
In derartigen Fällen heißt also die Devise: Bedenken möglichst frühzeitig in nachweisbarer Form (schriftlich) gegenüber dem Auftraggeber anzeigen. Schweigt der Auftraggeber, dann kann der Werkunternehme die Ausführungsarbeiten in der ursprünglichen Form fortsetzen, wenn nicht ausnahmsweise damit eine Gefahr für Leib und Leben Dritter verbunden wäre oder aber die Leistung verweigern, wenn er auf Grund seiner Fachkunde davon ausgehen muss, dass es zu entsprechenden Mängeln kommen wird. Denn kein Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, die nicht geeignet ist, den geschuldeten Werkerfolg herbeizuführen.
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gelten diese Grundsätze übrigens nicht nur bei einem VOB-Vertrag, sondern gleichermaßen auch bei Werkverträgen nach dem BGB.