Ratgeber AusbildungsrechtTarifvertrag

Was ist ein Tarifvertrag?

Tarifverträge werden zwischen den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Unternehmen und den Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer/innen) nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes (TVG) geschlossen.

In ihnen werden für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verbindliche Mindeststandards für alle wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen geregelt, z. B. Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und vieles andere. Normalerweise sind die dort getroffenen Regelungen für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen. Deutschlandweit gibt es mehr als 50.000 Tarifverträge.

 Arten von Tarifverträgen:

  • Flächen- oder Branchentarifvertrag:
    gilt für eine bestimmte Branche in einer bestimmten Region, z. B. Tarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen
  • Haus- oder Firmentarifvertrag:
    gilt nur für ein bestimmtes Unternehmen, z. B. Volkswagen. Dieser Tarifvertrag hat dann Vorrang vor einem entsprechenden Branchentarifvertrag.
  • Lohn- und Gehaltstarifvertrag:
    regelt die Mindestlöhne. Lohn- und Gehaltstarifverträge werden alle 1 - 2 Jahre erneuert.
  • Rahmen- und Manteltarifvertrag:
    regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, allgemeine Lohnbedingungen usw. Rahmen- und Manteltarifverträge werden nur in großen Abständen erneuert.


Für wen gilt der Tarifvertrag?

a) Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt der Tarifvertrag nur dann, wenn der Ausbildungsbetrieb Mitglied der Innung und der Auszubildende/die Auszubildende Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist (sog. tarifgebundene Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen). Tritt der Ausbildungsbetrieb aus der Innung aus, bleibt er nach § 3 Abs. 3 TVG dennoch an den bestehenden Tarifvertrag gebunden, bis dessen Laufzeit endet.

b) Vertragliche Einbeziehung in den Ausbildungsvertrag

Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben kann der entsprechende Tarifvertrag dadurch Geltung erlangen, dass dies im Ausbildungsvertrag vereinbart wird.

Beispiel:
Wenn ein Ausbildungsbetrieb nicht  Innungsmitglied ist, gilt der bestehende Tarifvertrag für ihn eigentlich nicht.

Hinsichtlich der Ausbildungsvergütung finden jedoch die Bestimmungen des Tarifvertrages gemäß Punkt D des Ausbildungsvertrages (Die Vergütung richtet sich nach der tarifvertraglichen Regelung) Anwendung. Ist dies nicht gewollt, müssen die Parteien diesen Passus streichen und können dann eine Vergütung von bis zu 20% unter Tarif vereinbaren.

c) Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Ist der Tarifvertrag durch den Bundes- oder Landesarbeitsminister gem. § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt worden, erstreckt sich seine Rechtswirkung auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der entsprechenden Branche, egal ob tarifgebunden oder nicht. Es gelten also für alle Ausbildungsbetriebe - ob Innungsmitglied oder nicht - die Bestimmungen des entsprechenden Tarifvertrages. Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 443 allgemeinverbindlich.

Beispiele:

  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
  • Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk
  • Tarifvertrag Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

Welche Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt sind, können Sie im Tarifregister beimBundesministerium für Arbeit und Soziales nachsehen.



Welcher Tarifvertrag gilt in Mischbetrieben?

Ist ein Unternehmen in mehreren Sparten tätig ist, für die unterschiedliche Tarifverträge gelten (sog. Mischbetrieb), so ist allein der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht (BAG Urteil vom 05.09.1990, BB 91, 344).

Beispiel:
Ein Ausbildungsbetrieb  beschäftigt 20 Gas- und Wasserinstallateure / Wasserinstallateurinnen und 5 Glaser/innen. Für beide Bereiche besteht jeweils ein Tarifvertrag. Maßgeblich für den Betrieb des A ist der Tarifvertrag Gas & Wasser, da hier die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer/innen anfällt.

Der/die Auszubildende erhält daher die Ausbildungsvergütung gemäß dem Tarifvertrag Gas & Wasser, obwohl er als Glaser ausgebildet wird und daher eigentlich nach dem Tarifvertrag Glaser zu bezahlen wäre.



Welche Pflichten treffen den Ausbildungsbetrieb hinsichtlich des Tarifvertrages?

Gemäß § 8 TVG muss der Ausbildungsbetrieb ein Exemplar des Tarifvertrages an geeigneter Stelle so auslegen, dass sich der Auszubildende jederzeit über den Inhalt des Tarifvertrages informieren kann.

Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9 BBiG in den Ausbildungsvertrag einen Hinweis auf den einschlägigen Tarifvertrag aufnehmen. Dies kann unter Punkt F des Ausbildungsvertragsformulars erfolgen.

Beispielformulierung: "Der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW vom 01.01.2016 findet Anwendung".

Diese Vorschriften gelten bei allgemein verbindlichen Tarifverträgen auch für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe.



Wo bekomme ich ein Exemplar des Tarifvertrages?

Tarifgebundene Arbeitgeber/innen können den Tarifvertrag bei ihrer Innung, tarifgebundene Auszubildende bei ihrer Gewerkschaft erhalten.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen können ein Exemplar des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Kopien + Porto) bei der Innung bzw. Gewerkschaft anfordern (§ 9 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes).

Ansonsten können Sie auch vor Ort in jeden Tarifvertrag Einsicht nehmen:

  • beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
  • in den Bibliotheken der Arbeitsgerichte und der Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen


Weitere Infos

Hans-Böckler-Stiftung
IG Metall
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW