Tempolimit mit Zusatzschild "Schneeflocke" gilt nicht nur bei Schneefall!

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm sorgt für Verwirrung: Danach gilt eine Tempobegrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ auch dann, wenn es nicht schneit. Auch bei trockener Fahrbahn sei das Tempolimit zu beachten. Anders als z. B. beim Zusatzschild „bei Nässe“ werde durch das Schild „Schneeflocke“ die angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht auf Zeiten beschränkt, in denen winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluss. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.

(OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2014 - Az. 1 RBs 125/14).



RAin S. Schönewald, 27.10.2014