Überbetriebliche Ausbildung
Wozu dient die überbetriebliche Ausbildung?
Wer bestimmt Inhalt und Anzahl der ÜLU-Kurse?
Wo finden die ÜLU-Kurse statt?
Freistellung des Auszubildenden für die Teilnahme an der ÜLU
Kosten der überbetrieblichen Ausbildung
Wozu dient die überbetriebliche Ausbildung?
Der betriebliche Teil der Ausbildung kann nur zum Teil am Lernort Betrieb während der laufenden Produktion und Dienstleistung erfolgen. Die systematische Vermittlung wesentlicher Ausbildungsinhalte ist teilweise nur in produktionsunabhängigen Lehrwerkstätten möglich.
Aus Kosten- und Kapazitätsgründen verfügen in der Regel jedoch nur Großbetriebe über solche eigenen Lehrwerkstätten. Handwerksbetriebe sind jedoch zumeist kleinere oder mittlerer Betriebe, die zwar oft bis an die Grenze ihrer Kapazitätsmöglichkeiten ausbilden, aus Gründen der Betriebsgröße in der Regel aber jeweils nur zwei bis drei Lehrlinge haben. Für diese Unternehmen ist die Unterhaltung eigener Lehrwerkstätten weder wirtschaftlich sinnvoll noch möglich.
Die Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (= ÜLU) nehmen den ausbildenden Handwerksbetrieben die Vermittlung derjenigen Ausbildungsinhalte ab, die der systematischen Vermittlung und Vertiefung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt bedürfen.
Die ÜLU stellt damit einen Teil der betriebspraktischen Ausbildung als Ergänzung und Entlastung des Betriebes in seinem Ausbildungsbereich dar. Betriebliche Ausbildung und ÜLU bilden somit eine Einheit, wobei der ÜLU als der "verlängerten Werkbank des Ausbildungsbetriebes" nur subsidiärer Charakter zukommt. Sie kann und soll nur dort aushelfen, wo der Betrieb selbst nicht in adäquater Weise ausbilden kann. Sie kann und will dem Betrieb seine Verantwortung, die er mit dem Ausbildungsvertrag übernommen hat, nicht abnehmen.
Die überbetriebliche Ausbildung verfolgt dabei im wesentlichen drei Ziele:
- Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung
- Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung
- Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung
Haupt- und nebenberufliche Ausbilder, die selbst erfahrene Handwerksmeister sind, sowie stetige Investitionen zur Modernisierung der Lehrwerkstätten tragen zu einem hohen Niveau der Ausbildung bei.
Als Ausbildungsbetrieb haben Sie das Recht, sich jederzeit vor Ort über das Verhalten und den Leistungsstand Ihres Auszubildenden sowie über die überbetriebliche Ausbildung zu informieren.
Wer bestimmt Inhalt und Anzahl der ÜLU-Kurse?
Die Tarifvertragsparteien einigen sich über Anzahl und Inhalt der Kurse. Aufgrund dieser Vorgaben der Tarifpartner erlässt der Landes-/Bundeswirtschaftsminister verbindliche Rahmenlehrpläne für die ÜLU-Kurse.
Für Änderungsvorschläge bzgl. Anzahl und Inhalt der ÜLU ist daher Ihr Fachverband und nicht die Kammer der richtige Ansprechpartner. Die Rahmenlehrpläne für die einzelnen ÜLU-Kurse finden Sie online beim Heinz-Piest-Institut.
Wo finden die ÜLU-Kurse statt?
Die Kurse finden im AusbildungsCampus Butzweilerhof der Handwerkskammer oder im Auftrag der Kammer bei den Innungen/Kreishandwerkerschaften statt. Den genauen Kursort erfahren Sie in unserem Berufsinformationsportal dort unter dem jeweiligen Beruf und dort unter Daten&Fakten.
Freistellung des Auszubildenden für die Teilnahme an der ÜLU
Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 15 BBiG gesetzlich verpflichtet, den Auszubildenden für die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen freizustellen. Hiervon kann der Ausbildungsbetrieb nur befreit werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVO ÜLU vorliegen.
Nimmt der Auszubildende unentschuldigt nicht an der ÜLU teil, kann dem Ausbildungsbetrieb hierfür die ÜLU-Bruttogebühr in Rechnung gestellt werden (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.02.1997, 1 K 3204/94 EzB, § 61 HwO Nr. 5 )
Kosten der überbetrieblichen Ausbildung
Die Kosten für die ÜLU-Kurse trägt der Ausbildungsbetrieb (§ 7 RVO ÜLU, § 4 Nr. 3 Ausbildungsvertrag). Diese Kosten werden durch
- Bundeszuschüsse (nur die Fachstufenkurse)
- Landeszuschüsse (alle Kurse)
- sonstige Zuschüsse (z. B. BG Holz)
gesenkt.
Eine Verpflichtung des Lehrlings, die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung zu zahlen ist nichtig, da der Lehrling nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von allen Ausbildungskosten freizustellen ist.
Hat der Lehrling anstelle des Ausbildungsbetriebes die ÜLU-Kosten bezahlen müssen, kann er diese Kosten gem. § 812 Abs. 1, § 817 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) vom Ausbildungsbetrieb zurückverlangen. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt 30 Jahre (§ 192 BGB).
Ausnahme:
Fehlt der Lehrling unentschuldigt in der ÜLU und muß der Ausbildungsbetrieb daraufhin die Bruttogebühr für den versäumten ÜLU-Kurs zahlen, kann er diese Kosten vom Lehrling ersetzt verlagen.