Unternehmensverkauf: Datenschutz von Kundendaten beachten!
Wird ein Unternehmen im Wege des sog. Asset Deals, also durch den Verkauf von einzelnen werthaltigen Wirtschaftsgütern, veräußert, spielen Kundendaten häufig eine wichtige Rolle. Der Käufer spekuliert auf die Fortsetzung von bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen des Verkäufers und die Möglichkeit, dessen Kunden ggfs. werbend ansprechen zu können. Der Verkäufer wiederum nutzt dieses Interesse, um seine Kundendaten möglichst gewinnbringend im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigen zu können. Doch Vorsicht: Handelt es sich bei den Kunden um natürliche Personen, geht es bei der Übertragung von Kundendaten um eine Datenübermittlung von personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die nur in bestimmten Grenzen zulässig ist. Bei Missachtung drohen sowohl dem veräußernden als auch dem erwerbenden Unternehmer hohe Bußgelder und das Verbot, die rechtswidrig erlangten Kundendaten zu nutzen.
Für die Beteiligten eines Unternehmensverkaufs lohnt sich mithin ein näherer Blick auf den Kundendatensatz, der zum Verkauf steht. Denn nur bestimmte Daten fallen unter das sog. Listenprivileg und können ohne Vorliegen der ansonsten notwendigen Voraussetzungen, wie insbesondere die Zustimmung des Kunden, in datenschutzrechtlicher Weise zulässig an Dritte übermittelt werden. Bei den privilegierten Listendaten handelt es sich u. a. um Daten wie den Namen sowie die Postanschriften der Kunden. Nicht privilegiert sind hingegen Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten sowie sonstige Daten zu getätigten Geschäften (sog. „Kaufhistorien“). Deren zulässige Übermittlung ist grds. an eine entsprechende vorherige Einwilligung des Kunden, zumindest jedoch an einen Hinweis mit Widerspruchsmöglichkeit und an einen nicht ausgeübten Widerspruch geknüpft.
Doch selbst wenn ein Käufer auch diese letztgenannten Daten aus datenschutzrechtlicher Hinsicht zulässig erworben hat, verbietet ihm das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) deren Verwendung zu Werbezwecken, wenn er keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden besitzt.
RA'in Sabine Schönewald, 30.03.2017