Urlaub im Corona - Risikogebiet - Was gibt es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten?

Die Ferienzeit hat begonnen und trotz der Coronakrise steht für viele Arbeitnehmer der Sommerurlaub an. Nachdem eine Reise ins Ausland inzwischen grundsätzlich auch wieder zu privaten touristischen Zwecken möglich ist, wollen insbesondere Beschäftigte mit Familienangehörigen im Ausland  die Gelegenheit zu einem Wiedersehen ergreifen. Doch wie frei sind Arbeitnehmer dieses Jahr überhaupt mit der Wahl ihres Urlaubszieles und was haben Arbeitgeber bei Reiserückkehrern zu beachten? Hier gibt es Antworten zu aktuellen Fragen:

Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach deren Reisezielen befragen?

Eine Reise kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zwar nicht verbieten. Auf Grund der besonderen Pandemiesituation sind Arbeitgeber in der aktuellen Situation jedoch ausnahmsweise berechtigt, ihre Mitarbeiter nach deren Reisezielen zu befragen. Grund dafür ist die bestehende Fürsorgepflicht gerade auch den anderen Beschäftigten gegenüber, wenn das Urlaubsziel bereits vor Urlaubsantritt als Risikogebiet eingestuft ist oder im Verlauf des Urlaubes als ein solches eingestuft wird. Denn nach  Rückkehr aus diesen Gebieten ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz jedenfalls nicht sofort und nicht ohne weiteres möglich. Grundsätzlich gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nämlich eine zweiwöchige Quarantänepflicht; die je nach Bundesland bezüglich der Einzelheiten etwas unterschiedlich geregelt ist. Nach den für NRW aktuell geltenden  Regelungen der  sog. Coronaeinreiseverordnung (Stand  2. Juli 2020) haben sich Rückkehrer aus Risikogebieten wie derzeit u.a. aus der Türkei, Schweden, Serbien, Marokko, der USA etc. nach Einreise unverzüglich bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf direktem Wege in eine zweiwöchige Quarantäne zu begeben.

Besteht die Möglichkeit, die Quarantäne zu vermeiden?

Das Gesundheitsamt kann die Rückkehrer von einer Quarantänepflicht nur befreien, wenn ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache) mit Bezug auf einen molekularbiologischen Test („PCR“) mit einem bestimmten Qualitätsstandard, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt sein darf, bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Erst nach Ablauf dieser zweiwöchigen Quarantäne bzw. der Vorlage einer Befreiung durch das Gesundheitsamt darf ein Arbeitnehmer nach Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet wieder im Betrieb beschäftigt werden.

Hat der Arbeitnehmer für Zeiten der Einreise-Quarantäne Anspruch auf Lohn?

Nein, grundsätzlich nicht. Arbeitnehmer, die sich zu touristischen Zwecken in ein Gebiet begeben, welches jedenfalls zum Zeitpunkt des Reiseantritts als Risikogebiet (nach den vom RKI festgelegten Risikogebieten) eingestuft war,  haben nach derzeit herrschender Ansicht für die Zeit der nach Rückkehr einzuhaltenden Quarantänezeit  keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Da es sich hierbei auch nicht um eine behördlich angeordnete Quarantäne, sondern um eine Verpflichtung nach Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs.1 IfSG).

Für Arbeitnehmer kann eine Reise in ein Risikogebiet mithin also insbesondere finanziell nachteilige Folgen haben. Eine Verpflichtung für Arbeitgeber, seine Mitarbeiter auf dieses Risiko hinzuweisen, besteht zwar grundsätzlich nicht. Dennoch kann es aber für Arbeitgeber sinnvoll sein, die Mitarbeiter mit derartigen Urlaubsplänen auf die geltenden Vorschriften und Konsequenzen hinzuweisen, insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer durch eine solche Reise bewusst das Risiko eingeht, nach Rückkehr an der Arbeitsleistung verhindert zu sein und der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht ohne weiteres akzeptieren will.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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