Urlaub verfällt nicht mehr automatisch zum Ende des Jahres - eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Bereits seit langer Zeit war es streitig, ob ein Jahresurlaub verfällt, wenn ein Arbeitnehmer diesen nicht ausdrücklich vor Jahresende eingefordert.
Der EuGH hat nun entschieden, dass ein automatischer Verfall nicht genommener Urlaubstage zum Jahresende, so wie es im deutschen Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, europarechtswidrig ist. Bislang galt folgendes Regel-Ausnahme Prinzip:
Die Regel: Das Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BurlG) beschränkt den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auf das laufende Kalenderjahr, so dass der Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden muss; ansonsten verfällt er. Die Ausnahme: Nur bei dringenden betrieblichen (z. B. Personalengpass oder Urlaubssperre) oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (insbesondere Krankheit), überträgt sich der Urlaubsanspruch in das 1. Quartal des Folgejahres und verfällt dann grundsätzlich zum 31.03. des Folgejahres. (Auf die Ausnahmen im Falle weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit wird an dieser Stelle nicht eingegangen).

Diesen Grundsatz des deutschen Urlaubsrechts erklärte der EuGH nun für europarechts-widrig; ein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen verstoße nach Ansicht des Gerichtes gegen vorrangiges Europarecht. In dem zu entscheidenden  Fall hatte ein  Arbeit-nehmer seinen Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht und verlangte schließlich anlässlich seines Ausscheidens im Folgejahr die Auszahlung seiner offenen Urlaubstage. Zu Recht befand das Gericht; ein Arbeitnehmer müsse seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht ausdrücklich einfordern. Vielmehr sollen die  Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig nimmt. Ein Anspruch auf Urlaub könne nach Ansicht des EUGH nur ersatzlos verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweisbar in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen und diesen über die Folgen des Verlustes von Urlaub rechtzeitig aufklärt oder der Arbeitnehmer auf seinen Urlaub ausdrücklich verzichtet.
(EUGH Urteile v. 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger))

Fazit: Auf Grund dieser Entscheidung, die nunmehr für das deutsche Arbeitsrecht wegweisend ist, ist es für Arbeitgeber ratsam, die offenen Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer im Auge zu behalten und im Falle noch offener Ansprüche gegen Ende des Jahres rechtzeitig und aus Beweisgründen auch schriftlich die Arbeitnehmer unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Verlust des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruches auf-zufordern, den Urlaub bis zum 31.12. zu nehmen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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