Vereinbarte Funktionstauglichkeit unerreichbar - Auftraggeber hat (nur) Schadensersatzanspruch
Können vereinbarte Eigenschaften einer Werkleistung wider Erwarten technisch doch nicht verwirklicht werden, so stellt sich die Frage, welche Rechte in einem solchen Fall dem Auftraggeber zustehen. Mit dieser Frage musste sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall beschäftigen, in dem die Parteien eines Werkvertrages die uneingeschränkte Bruchsicherheit einer Glasfassade vereinbart hatten, diese vereinbarte Funktionalität letztlich jedoch technisch nicht verwirklicht werden konnte. Der Auftraggeber hielt die Glasfassade insgesamt für mangelhaft und forderte den Austausch sämtlicher Glasscheiben zur Beseitigung des Mangels und nach Weigerung des Werkunternehmers schließlich einen Kostenvorschuss von 240.000,00 EUR sowie Schadensersatz für die Beseitigung von Schäden, die infolge des Mangels (erhöhte Bruchanfälligkeit der Glasfassadenscheiben) und der Mangelbeseitigung auftreten. Der BGH kam zum Ergebnis, dass dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die vom klagenden Auftraggeber geforderte Zahlung eines Kostenvorschusses wies das Gericht wegen bestehender Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung hingegen zurück; diesbezüglich sei von einer objektiven Unmöglichkeit der vereinbarten Funktionalität einer absoluten Bruchsicherheit der Glasfassade auszugehen.
Als Folge entfällt nach Ansicht des BGH sowohl der Erfüllungsanspruch und damit Anspruch wegen Nichterfüllung als auch der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gegen den Werkunternehmer. Dem Auftraggeber stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch zu, der grds. auch die Erstattung von Folgeschäden umfasse.
Dies bedeutet, dass eine Haftung des Werkunternehmers nach den geltenden Verschuldensprinzipien zu beurteilen ist und eine Haftung deshalb nur ausgeschlossen wäre, wenn er das dem Werk anhaftende Leistungshindernis und -risiko nicht kannte und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Hierfür trägt der Werkunternehmer die entsprechende Beweislast.
(BGH, Urt. v. 08.05.2014, Aktenz.: – VII ZR 203/11 –)
Tipp: Will der Werkunternehmer auf Grund eines bestehenden Risikos die Funktionstauglichkeit eines Werkes für den vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich zu erwartenden Erfolg ausnahmsweise nicht übernehmen, muss er den Auftraggeber unbedingt darauf hinweisen und mit ihm vertraglich einen Ausschluss des Risikos in nachweisbarer Form vereinbaren
RA'in S. Schönewald, 23.06.2014