Verfassungsrichter aus Bayern und Rheinland-Pfalz erklären Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß

Seit Mitte Mai sind die rechtlichen Weichen für den seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrag gestellt: Gleich zwei Verfassungsgerichtshöfe - der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz und der Bayrische Verfassungsgerichtshof - haben innerhalb von einer Woche den neuen Rundfunkbeitrag mit der jeweiligen Landesverfassung für vereinbar erklärt und festgestellt, dass die Abgabe kein Grundrecht verletze und auch keine verdeckte Steuer sei. Den Rundfunkbeitrag bezahlen zu müssen, unabhängig davon, ob man überhaupt Radio oder Fernsehen nutzt und die beitragsmäßige Schlechterstellung von Unternehmen mit mehreren Filialen und größerem Fuhrpark sahen die Gerichte jedenfalls als verfassungsgemäß an. Die Richter stellten auf die reine Möglichkeit ab, öffentlich-rechtliche Angebote nutzen zu können und verwiesen auf die fehlenden Mittel, bei den fast flächendeckend verbreiteten modernen Empfangsgeräten wie Mobiltelefone oder Tablet-Computer das Vorhandensein dieser Geräte beim Einzelnen überprüfen zu können. Hinsichtlich der Beitragspflicht für Kfz im nicht-privaten Bereich stellten beide Gerichte übereinstimmend fest, dass anders als im privaten Bereich die betrieblich eingesetzten Fahrzeuge Erwerbszwecken dienten und steuerlich als Betriebsvermögen abgesetzt werden könnten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass Rundfunk im betrieblichen Kfz nach allgemeiner Lebenserfahrung intensiver genutzt werde als während sonstiger beruflicher Tätigkeit und der Gesetzgeber dies deshalb bei der Bemessung des Beitrages entsprechend berücksichtigen durfte. Eine Ungleichbehandlung von Filialunternehmen hatten die Gerichte durchaus erkannt, jedoch als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet, da eine Besserstellung von Filialunternehmen mit den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werde. Außerdem sei ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich bei einem Unternehmen mit vielen Filialen nicht zu erkennen.

Für viele Unternehmen, die auf Grund von Filialbetrieben und betrieblichen Fahrzeugen teilweise den 6-fach höheren Beitrag zahlen als die Unternehmen mit nur einem Standort, schwinden nach den beiden gerichtlichen Entscheidungen nun die Hoffnungen darauf, dass der neue Rundfunkbeitrag aus rechtlichen Gründen kassiert wird. Die unterlegenen Kläger prüfen derzeit zwar, über den Verwaltungsrechtsweg bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen; eine anderslautende Entscheidung ist jedoch derzeit nicht wahrscheinlich.

Es verbleibt allerdings die Möglichkeit nach der noch für 2014 geplanten Evaluierung des neuen Rundfunkbeitrages, dass sich die Politik des Themas noch einmal annimmt, und die Auswirkungen des Rundfunkstaatsvertrages u. a. auch für die zahlreich betroffenen Handwerksbetriebe noch einmal neu bewertet werden.

RA’in S. Schönewald, 03.06.2014

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Sabine Schönewald

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