Verhaltenskodex für Vorstand und Geschäftsführung

Die Handwerkskammer vertritt in ihrem Zuständigkeitsbezirk rund 35.000 Handwerksbetriebe, die durch Gesetz Mitglied bei ihr sind. Sie hat nach der Handwerksordnung den Auftrag, das wirtschaftliche und politische Gesamtinteresse ihrer Mitgliedsbetriebe und aller im Handwerk Beschäftigten zur Förderung des Handwerks zu vertreten. Die Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen sind hierbei abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Handwerkskammer Trägerin hoheitlicher Aufgaben. Die gesetzliche Mitgliedschaft der Handwerkbetriebe sichert die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Zugleich bietet die Handwerkskammer als moderner Dienstleister Informationen, Bildung und Beratung an. Ihr Leistungsspektrum ist durch hohe Qualität und Praxisnähe gekennzeichnet. Davon können die Mitglieder direkt profitieren.

Aus dem gesetzlichen Auftrag und der besonderen rechtlichen Stellung der Handwerkskammer in Verbindung mit dem Angebot ergänzender Dienstleistungen und weiterer wirtschaftlicher Tätigkeiten, beispielsweise die Vergabe von Aufträgen, ergibt sich für die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sowie für die Geschäftsführung und die Beschäftigten die Notwendigkeit zur Einhaltung spezieller Verhaltensregeln („Compliance“), die nachfolgend näher beschrieben werden.

Die Verhaltensregeln sind ergänzend zu den für die Handwerkskammer geltenden Rechtsnormen, Satzung, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden.

Die Compliance-Richtlinie spiegelt das Selbstverständnis und die grundlegenden Werte der Handwerkskammer wider, um das notwendige Vertrauen für unsere Aufgabenwahrnehmung zu schaffen. Sie kann nicht für alle tätigkeitsbedingten Situationen Handlungsanweisungen geben, bildet aber den Rahmen für weitere ergänzende Regelungen. In allen Zweifelsfällen ist der Beauftragte für gute Betriebsführung der Handwerkskammer hinzuziehen und um eine Empfehlung zu bitten. Der Beauftragte ist als Stabstelle beim Hauptgeschäftsführer tätig.

Vollversammlung, Vorstand, Ausschüsse, Geschäftsführung sowie die Beschäftigten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen der geltenden Gesetze und der Satzung der Handwerkskammer nebst den erlassenen ergänzenden Ordnungen sowie die Grundsätze der Objektivität und Unabhängigkeit einzuhalten. Dabei haben sie stets auf Ansehen und Stellung der Handwerkskammer zu achten. Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben achten sie stets darauf, dass das eigene Handeln mit den von der Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossenen Positionen und Forderungen übereinstimmt. Vollversammlung, Vorstand, Ausschüsse, die Geschäftsführung sowie alle Beschäftigten der Handwerkskammer haben eine Vorbildfunktion und tragen besondere Verantwortung dafür, dass die Grundsätze in ihren Verantwortungsbereichen eingehalten werden.
Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben findet ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unbeeinflusst von persönlichen Interessen statt.
Die Handwerkskammer hat das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Mitglieder wahrzunehmen. Eine Abwägung der Interessen einzelner Handwerke und ihrer Organisationen hat sorgsam zu erfolgen. Persönliche Interessen dürfen bei der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder keine Rolle spielen.
Entschädigungen und Zuwendungen an das Ehrenamt werden ausschließlich auf Grundlage der von der Vollversammlung beschlossenen Entschädigungsanordnungen gezahlt; die Beschlussfassungen berücksichtigen den ehrenamtlichen Charakter der Funktion.
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten das Gesamtinteresse der Handwerkskammer gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung und Medien nach außen. Sie stellen sicher, dass in der Kommunikation sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die hierfür festgelegten Zuständigkeiten eingehalten werden. Die Handwerkskammer ist parteipolitisch neutral. Sie hat als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern. Sie soll zu allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe betreffenden Angelegenheiten Stellung nehmen sowie sich dabei sachlich und objektiv äußern.
Die Wahrnehmung der Interessen der Handwerkskammer findet unbelastet von den Belangen anderer Organisationen und persönlichen Interessen statt.
Für die Mitglieder des Vorstandes der Handwerkskammer ist die geschäftliche Werbung mit ihrem Amt oder ihrer Funktion in der Handwerkskammer unzulässig. Zwischen privatem parteipolitischem Engagement und einer Tätigkeit für die Handwerkskammer ist deutlich zu trennen.
Das Dienstleistungsangebot der Handwerkskammer steht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Die Handwerkskammer achtet hierbei insbesondere auf Wahrung der Neutralität. Werden Serviceleistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten, beispielsweise in Verbindung mit Veranstaltungen, darf die Eigenwerbung von Dritten nicht im Vordergrund stehen.

Die Vergabe von Aufträgen durch die Handwerkskammer erfolgt unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den hierfür geltenden gesetzlichen sowie kammerinternen Regelungen (Vergaberichtlinien). Es gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Ehrenamtsträgern und hauptamtlichen Mitarbeitern oder deren Angehörigen ist bei der Vergabe von Aufträgen auszuschließen.
Zuwendungen, insbesondere Geschenke und Einladungen dürfen vom Ehren- und Hauptamt der Handwerkskammer nur angenommen werden, soweit sie in Art, Häufigkeit und Menge sowie Wert für den jeweiligen Anlass und mit Blick auf die Funktion und die berufliche Position der Beteiligten angemessen sind und die Objektivität der Beziehungen zum Zuwendenden nicht beinträchtigen. Entsprechendes gilt für Einladungen und Vergünstigungen für Begleitpersonen, sofern die Begleitung bei dem jeweiligen Anlass üblich ist.
Die Einforderung von Geschenken oder Zuwendungen ist ungeachtet des Werts ebenso wie die Annahme von Geldgeschenken untersagt.
Einladungen und andere Vorteile dürfen nur aus dienstlichem oder gesellschaftlich notwendigem und üblichem Anlass ausgesprochen bzw. gewährt werden. Für Art, Häufigkeit und Menge sowie Wert gelten die gleichen Maßstäbe wie für deren Annahme. Geschenke werden nur bei gesellschaftlich üblichen Anlässen und nur im angemessenen Rahmen gewährt.
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen gelten Geschenke im jeweiligen Wert der steuerfreien Sachzuwendungen (BMF-Erlass) pro Person als angemessen.
Für Vorstand und Geschäftsführung gelten Einladungen und Bewirtungen im Wert von bis zu 100,-€ pro Person als angemessen. Liegen die zu ermittelnden Werte im Einzelfall darüber, so entscheidet der Hauptgeschäftsführer unter Hinzuziehung des Beauftragten für gute Betriebsführung für das Hauptamt über die Zulässigkeit. Die Ehrenamtsträger entscheiden für sich jeweils in eigener Verantwortung, können aber die Beratung des Beauftragten für gute Betriebsführung selbständig und unabhängig in Anspruch nehmen.
Dienstfahrzeuge und Fahrdienste werden ausschließlich für den Dienstgebrauch eingesetzt, soweit nicht vertraglich eine private Nutzung vereinbart oder im Einzelfall zugelassen ist.
Über die Erstattung der Kosten für die Nutzung privater Fahrzeuge im Ehrenamt entscheidet die Vollversammlung auf der Grundlage der jeweiligen Rechtslage. Angesichts der repräsentativen Funktion und der Nutzung der Fahrzeit zur Vorbereitung von Terminen wird die 1. Klasse der Deutschen Bahn für Reisen des Vorstands und der Geschäftsführung als angemessen eingestuft; bei Flügen gilt dies in der Regel für die economy-class (z.B. flex oder smart-tarif); die Hotelkategorie soll der Aufgabe, ihrem repräsentativen Charakter und dem Umfeld entsprechen.
Sponsoring, Werbung und Spenden sind zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung von Entscheidungen der Handwerksammer nicht gegeben ist. Die Geschäftsführung erlässt dazu konkretisierende Richtlinien.
Die Compliance-Richtlinie richtet sich verbindlich an die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Geschäftsführung der Handwerkskammer. Die ehrenamtlich Tätigen sowie alle hauptamtlichen Mitarbeiter der Handwerkskammer werden über die Regelungen dieser Compliance-Richtlinie in geeigneter Weise informiert.
Fragen und eventueller Kritik der Mitglieder der Handwerkskammer und weiterer Kunden und Partnern stellt sich die Handwerkskammer in einem offenen und fairen Dialog.
Entsprechend der besonderen Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt die Handwerkskammer zu allen internen und externen Themenbereichen den Medien Auskunft und kooperiert partnerschaftlich mit ihnen.
 Soweit im Textverlauf personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter


Den vorstehenden Verhaltenskodex hat die Vollversammlung der Handwerkskammer zu Köln in ihrer Sitzung am 12. Juni 2023 beschlossen.