Verzugszins bleibt in der Höhe unverändert

Zweimal pro Jahr wird durch die Bundesbank der sog. Basiszinssatz festgelegt, der maßgebend die Höhe des Verzugszinsen bestimmt, die einem Schuldner als Nebenforderung in Rechnung gestellt werden kann, wenn dieser sich mit seiner Zahlung in Verzug befindet. Wie schon seit 2018 wurde der Basiszinssatz zum 1.Juli 2019 wieder auf einen Negativwert von -0,88 Prozent festgelegt. Für den Verzugszins bedeutet das Folgendes: Ist ein Privatkunde in Verzug, dürfen Sie diesem Verzugszinsen in Höhe von 4,12% (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) in Rechnung stellen. Gerät ein gewerblicher Kunde in Verzug, sind Verzugszinsen von derzeit 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) erlaubt.
Wichtig: Die genannten Zinssätze beziehen sich auf ein Jahr und müssen taggenau auf den Verzugszeitraum umgerechnet werden. Hierfür eignen sich Zinsrechner, die im Internet zu finden sind, wie beispielsweise unter: http://basiszinssatz.info/. In bestimmten Fällen kann für Verzugszinsen eine Pauschale geltend gemacht werden, was vielen Unternehmen nicht bekannt ist. Dies ist dann möglich, wenn ein Geschäftskunde, ein öffentlicher oder institutioneller Auftraggeber in Verzug gerät. Diesem kann ab Verzugseintritt  sofort die gesetzliche Mahnpauschale von 40 Euro in Rechnung gestellt werden, was sich gerade in Fällen einer kürzeren Verzugsdauer lohnen kann. Die Höhe der Geldschuld spielt dabei keine Rolle. Gegenüber Verbrauchern ist die Mahnpauschale jedoch nicht zulässig.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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