Vorsicht bei Schreiben der GES Registrat GmbH - GEWERBEREGISTRAT oder FREIBERUFREGISTRAT
Derzeit werden viele Selbstständige und Freiberufler von einer Firma angeschrieben, die in bekannter Art und Weise einer Branchenbuchabzocke über irreführende und trickreiche Formulare versucht, an Vertragsabschlüsse für teure Branchenbucheinträge zu kommen. Es handelt sich um die GES Registrat GmbH mit Sitz in Berlin, die - genau wie die seit Jahren agierende GWE Gewerbeauskunft-Zentrale - mit amtlich aufgemachten Formularen die Adressaten zur Korrektur bzw. Ergänzung der darin bereits voreingetragenen Daten sowie zur Rücksendung per Fax auffordert. Lediglich im kleingedruckten Fließtext findet sich der Hinweis, dass es sich um ein behörden- und kammerunabhängiges kostenpflichtiges Angebot zu einem jährlichen Preis von 588 EUR inkl. USt. für eine Laufzeit von 2 Jahren handelt.
Hier können Sie sich ein Bild von dem irreführenden Formular der GES Registrat GmbH machen.
Gerade wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens passiert es Unternehmern in der Hektik des Betriebsalltags sehr schnell, dass sie das Formular unterschreiben, ohne sich den gesamten kleingedruckten Text oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ruhe durchzulesen.
Wird dieses Formular unterschrieben und an die GES zurückgesandt, so kommt grds. ein Vertrag über einen Eintrag in das Branchenverzeichnis der GES Registrat GmbH unter „registrat.de“ zustande und die Betroffenen erhalten eine - ebenfalls behördlich aufgemachte - Rechnung über den ersten Jahresbetrag.
Wir möchten alle Mitgliedsbetriebe ausdrücklich vor dieser Masche der GES Registrat GmbH warnen. Hinter diesen Formularschreiben steckt definitiv keine amtliche Stelle und keiner ist verpflichtet, sich in dieses Internetverzeichnis eintragen zu lassen!
Wer auf diese Masche hereingefallen ist und das Trickformular unterschrieben zurückgeschickt hat, sollte sich möglichst schnell dagegen zur Wehr setzen. Lediglich einen Widerspruch einzulegen reicht hierfür nicht, da Unternehmern – im Gegensatz zu Verbrauchern - kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Auf jeden Fall sollte nicht gezahlt, sondern unverzüglich eine Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt werden. Nach einschlägigen Urteilen aus den letzten Jahren zu Gunsten der Betroffenen bestehen gute Aussichten, die Forderungen des Unternehmens erfolgreich abzuwehren.
Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer zu Köln erhalten auf Wunsch von uns ein Muster für ein Anfechtungsschreiben sowie weitergehende Informationen. Sprechen Sie uns - im Falle Ihrer Mitgliedschaft - gerne an.