Die Bedeutung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" für handwerkliche LeistungenWann ist eine Holztreppe mangelfrei?

Obwohl für eine zu erstellende Holztreppe vertraglich eine bestimmte Wangenstärke vorgesehen war und diese auch erreicht wurde, kann die Werkleistung trotzdem mangelhaft sein, wenn es nicht den „allgemein anerkannten Regeln der Technik" entspricht. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass dies auch für die Fälle gelte, in denen eine Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht ausdrücklich vereinbart sei.

Der Fall:

Ein Werkunternehmer wurde mit der Lieferung und dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke in einem Einfamilienhaus beauftragt. Bei dieser Treppe waren die Holzstufen in einer seitlich laufenden „Treppenwange" zu verankern. Vertraglich wurde eine Wangenstärke von 40 mm vereinbart. Der Werkunternehmer baute die Treppe entsprechend ein und rechnete seine Leistungen ab. Die Auftraggeber machten sodann verschiedene Mängel geltend. Ihrer Behauptung nach biege sich die Treppe durch, verursache beim Begehen ein Knarren und sei für die Belastung insgesamt zu schwach ausgelegt. Eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung sei nur durch den Einbau einer neuen, mangelfreien Treppe möglich.

Die darauffolgende gerichtliche Auseinandersetzung verlor der Werkunternehmer in allen 3 Instanzen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war der Auffassung, dass die Wangenstärke der Treppe grundsätzlich 50 mm betragen müsse. Sofern die Gleichwertigkeit vom Unternehmer nachgewiesen sei, könne die Dicke der Wangenträger auf bis zu 45 mm reduziert werden. Damit entspreche eine Wangenstärke von nur 40 mm, wie sie im konkreten Fall vorliege, nicht den anerkannten Regeln der Technik. Eine solche Treppe sei nach den anerkannten Regeln der Technik nur dann fachgerecht, wenn für sie eine bauaufsichtliche Zustimmung vorliege, die den Nachweis der Standsicherheit voraussetze. Diese bauaufsichtliche Zustimmung lag hier nicht vor.

Dagegen wandte sich der Beklagte insbesondere mit dem Argument, dass die Treppe - auch mit einer Wangenstärke von 40 mm - standsicher und damit mangelfrei sei. Außerdem habe man eine Wangenstärke im Vertrag mit 40 mm vorgesehen.

Der BGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Treppe schon deshalb mangelhaft sei, weil sie nicht nach den anerkannten Regeln für die Errichtung von handwerklichen Holztreppen ausgeführt wurde. Auf die Einhaltung dieser Regeln stütze sich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Sicherheit der technischen Leistung. Nicht entscheidend sei es, ob die Treppe tatsächlich standsicher sei und die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen habe.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Parteien im Vertrag eine Wangenstärke von 40 mm vorgesehen haben. Eine solche Vereinbarung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass von einem üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard abgewichen werden solle, wenn auf eine solche Bedeutung nicht ausdrücklich hingewiesen werde oder der Besteller dies aus anderen Gründen, etwa einer entsprechenden Fachkunde, wisse.

(BGH, Urt. v. 07.03.2013 -VII ZR 134/12-)

Hinweis für die Praxis:

Primär scheint es ratsam zu sein, die Werkleistung nach den jeweils anerkannten Regeln zu erbringen. Werkunternehmer, die von den anerkannten Regeln abweichen, müssen jedenfalls damit rechnen, auf anderem Wege und u.U. mit einem besonders hohen Aufwand den Nachweis über eine trotzdem mangelfreie Werkleistung führen zu müssen. Die Entscheidung zeigt des Weiteren, wie risikobeladen es ist, ohne weitergehende Hinweise und Aufklärung mit dem Auftraggeber Vereinbarungen zu treffen, die von anerkannten technischen Vorgaben abweichen.

 

25.04.2013, RAin S. Schönewald