Warnwestenpflicht auch für Unternehmen
Seit 01.07.2014 besteht auch in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht: In jedem Fahrzeug muss unabhängig von der Zahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Die Weste in den Farben rot, gelb oder orange muss der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entsprechen.
Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; Motorräder bleiben ausgenommen.
Der Fahrer ist verpflichtet, die Weste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld.
Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen schon lange Warnwesten an Bord haben. Die Warnwestenpflicht für gewerbliche Fahrzeuge (Pkw oder LKW oder Omnibus) war durch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft (BG Verkehr) bereits vorgeschrieben. Diese Verpflichtung ist in der Unfallverhütungsvorschrift UVV Fahrzeuge BGV – D 29 geregelt und sieht vor, dass der Unternehmer maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Warnwesten für wenigstens einen Versicherten auszurüsten hat. Sind Fahrzeuge ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt, so müssen zwei Warnwesten im Fahrzeug mitgeführt werden.
Getragen werden muss die Warnkleidung, wenn auf öffentlichen Straßen im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs Instandsetzungsarbeiten (wie z. B. Reifenwechsel) durchgeführt werden. Nach den Vorschriften der UVV (§§ 56 Abs. 5 u. 6 BGV D 29) ist die Kleidung auch bei Abschlepp- und Bergungsarbeiten Pflicht.
Probleme kann es geben, wenn bei einem Unfall jemand verletzt wird, der eigentlich Warnkleidung hätte tragen müssen. Denn wurde ein Unfallbeteiligter wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift zu spät gesehen und deswegen verletzt, könnte ihm ein Mitverschulden angerechnet werden.
Es empfiehlt sich mithin für jeden Unternehmer, die betrieblichen Fahrzeuge entsprechend auszurüsten und die Mitarbeiter auf die Warnwestenpflicht hinzuweisen.
RAin S. Schönewald, 11.09.2014