Wartungsauftrag an Drittfirma vergeben? Dann trägt der Auftraggeber die Beweislast für einen Mangel

Installiert ein Unternehmen eine technische Anlage und wird im Anschluss nicht mit deren Wartung beauftragt, kann aus einem später festgestellten Fehler der Anlage nicht ohne weiteres auf einen Werkmangel zu Lasten des mit der Installation beauftragten Unternehmens rückgeschlossen werden.

Nach der Abnahme der Leistung muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer für einen Mangel verantwortlich ist. Dies hatte das OLG München in einem aktuell veröffentlichten Urteil (v. 27.04.2021 - 28 U 7117/19) entschieden, in dem ein Auftragnehmer eine Lüftungsanlage errichtet hatte und einige Jahre später festgestellt wurde, dass diese mit einem erhöhten Betriebsdruck betrieben wurde. Der Auftraggeber machte geltend, dass dies auf einen  Einstellungsfehler bei Errichtung der Anlage und nicht auf die Wartungsarbeiten einer Drittfirma zurückzuführen sei. Ohne Erfolg; nach Ansicht des Gerichts kann in dieser Konstellation aufgrund eines Jahre später festgestellten Mangels an der Lüftungsanlage nicht ohne Weiteres auf einen Mangel der ursprünglichen Leistung des Auftragnehmers rückgeschlossen werden.

Vielmehr trage der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Auftragnehmer bei der ursprünglichen Leistung einen Fehler gemacht hat und in dem von dem OLG entschiedenen Fall somit dafür, dass bei der Lüftungsanlage das installierende Unternehmen fehlerhaft einen Überdruck eingestellt und diese Einstellung auch beibehalten worden war. Dieser Nachweis der kausalen Verantwortlichkeit war dem  Auftraggeber jedoch nicht gelungen.

Dieses Urteil zeigt, dass es nicht ausschließlich Nachteile für das installierende Unternehmen hat, wenn ein Drittunternehmen den Wartungsauftrag erhält. Auch wenn die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Errichter der Anlage grundsätzlich bestehen bleiben, so erschwert sich die Beweissituation für den Auftraggeber, der einen Mangel rügt, doch erheblich.

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