Was gehört zu Dämmarbeiten im Dachstuhl?

Häufiger Streitpunkt zwischen Handwerksbetrieben und deren Auftraggebern ist die Frage, ob die Erstellung eines Anschlusses bzw. die Eindichtung nach Bearbeitung einer Fläche oder eines Gebäudeteils vom Werkunternehmer mit zu erledigen ist und insofern Teil der anderen Ausführungsarbeiten darstellt, auch wenn dies in den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich Erwähnung findet.

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall befasst, in dem ein Hauseigentümer im Rahmen einer vollständigen Dachsanierung einem Bauunternehmer den Auftrag zur Neueindeckung, zur Dämmung sowie zur Durchführung von Zimmererarbeiten erteilt hatte. Nach Ausführung der Arbeiten traten Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Dachgauben auf, was nach Feststellung durch einen Sachverständigen darin begründet war, dass die Dämmschicht an Fenster und Gauben nicht dicht angeschlossen war. Der Bauherr forderte daraufhin vom Bauunternehmer die Kosten für die Abdichtungs- und Anschlussarbeiten, die er als Mangel der zu erbringenden Leistung ansah. Der Bauunternehmer weigerte sich zu zahlen, weil er der Ansicht war, dass die Anschlüsse der Dämmung an Fenster und Gauben nicht zu seinem Auftrag gehörten. Zu Unrecht, wie das OLG befand. Werde ein Handwerks- oder Bauunternehmen mit verschiedenen Arbeiten am Dach beauftragt, gehöre es dazu, auch die Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander auszuführen. Wer Hölzer am Dachstuhl einziehe und eine Wärmedämmung anbringe, müsse auch die Anschlüsse zwischen Dämmung und Gauben bzw. Fenstern herstellen, betonte das Gericht. Andernfalls würden die Arbeitsbereiche des Unternehmens beziehungslos nebeneinander stehen und es wäre praxisfern und absurd, die Verbindung als Aufgabe eines anderen Unternehmens anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts könne kein Bauunternehmer den Auftrag, ein Dach vollständig zu sanieren, derart missverstehen. Lasse ein Hauseigentümer das Dach sanieren, könne er vom Auftragnehmer mithin auch erwarten, dass dieser das Dach vollständig abdichtet und alle dafür notwendigen Leistungen erbringt.

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.03.2014 – 13 U 1764/12)

Ist eine andere Regelung gewollt, so müsste dies mithin ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Zu Beweiszwecken sollte eine solche Regelung unbedingt schriftlich abgefasst werden.

RAin S. Schönewald, 28.05.2015

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