Was man über die Prüfung wissen sollte

Die Handwerkskammer - bzw. die Innungen in ihrem Auftrag - führt  Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen in den handwerklichen und handwerksähnlichen sowie in den kaufmännischen Ausbildungsberufen durch. Insgesamt werden im Kammerbezirk jährlich ca. 4000 Gesellenprüfungen und ebenso viele Zwischenprüfungen abgenommen.

Die vollständigen Vorschriften des Prüfungswesens finden Sie in derGesellenprüfungsordnung.

Einige wichtige Regelungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Jede und jeder Auszubildende muss

  • mindestens eine Zwischenprüfung ablegen
  • am Ende der Ausbildungszeit eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ablegen, deren Teilnahme nicht verpflichtend ist

In vielen Ausbildungsberufen gibt es mittlerweile die so genannte „gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung”.  Die Abschlussprüfung besteht dann aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in der Regel zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt. Teil 2 zum Ende der Berufsausbildung.  Die Ermittlung des Gesamtergebnisses beruht auf Teil 1 und Teil 2.



Vorschriften über die Gesellen-/Abschlussprüfung

Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung verbindlich geregelt. Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden sich in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer (GPO). In der GPO ist z. B. geregelt:

Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung (§ 8 GPO)
Verfahren bei Täuschungshandlungen (§ 22 GPO)
Rücktritt von der Prüfung (§ 23 GPO)
Wiederholungsprüfung (§ 29 GPO)

 

Anmeldung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Über die Anmeldung ist der/die Ausbildende zu unterrichten (§ 12 GPO).

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Prüfung
  • Berichtsheft
  • Letztes Berufsschulzeugnis

Die Anmeldefrist endet

  • für die Winterprüfung jeweils am 10. September
  • für die Sommerprüfung jeweils am 01. März


Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Gem. § 37 Abs. 1 HwO kann der/die Auszubildende bereits 6 Monate vor seinem/ihrem  regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine/ihre Leistungen dies rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn er im Betrieb und in den Berufsschulfächern des berufsbezogenen Bereichs jeweils im Durchschnitt mindestens gute Leistungen (mind. 2,49) nachweist. Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes, des letzten Berufsschulzeugnisses sowie den üblichen Anmeldeunterlagen (s.o.) beantragt werden. Mit Bestehen der vorzeitigen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis.



Prüfungskosten

Die Prüfungen sind für die Auszubildenden kostenfrei (§ 31 Abs. 4 HwO). Die Prüfungskosten werden dem Ausbildungsbetrieb durch Gebührenbescheid auferlegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich – gleich, ob die Prüfung von der Innung oder der Kammer abgenommen wird – nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer.

Sie beträgt zurzeit (Stand: 01.01.2023) für:

  • die Zwischenprüfung: max. 450,- Euro zzgl. Materialkosten
  • die Gesellen-/Abschlussprüfung: max. 700,- Euro zzgl. Materialkosten

Die ggf. anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb nicht zahlen.



Zurverfügungstellung von Werkzeug und Material für die Prüfung

Soweit Werkzeuge und Werkstoffe nicht für die Prüfung von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Auch wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).



Freistellung für Prüfungsteilnahme

Der Ausbildungsbetrieb muss den/die Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen.

Nach der Novellierung des BBiG müssen ab dem 01.01.2020 alle Auszubildende altersunabhängig auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, ist nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freizustellen.

Beispiel:

Prüfung findet am Dienstag statt. Der/die Auszubildende ist also am Montag und Dienstag freizustellen. Ist die Prüfung dagegen am Montag, so ist nur am Montag freizustellen, da der Arbeitstag davor (Freitag) nicht unmittelbar vorangeht.

Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).



Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung

Besteht der/die Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des/der Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann (BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98). Wichtig: Ist der Prüfling einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!

Der Auszubildende sollte unter Einhaltung der u.g. Fristen die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb mit folgendem Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung verlangen (Aus Beweisgründen sollte man sich den Zugang beim Betrieb durch Unterschrift und Datum bestätigen lassen).

Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Auch bedarf es keiner „Genehmigung“ durch die Handwerkskammer. Dieser ist die Verlängerung nur umgehend mitzuteilen, damit eine Änderung der Daten in der Lehrlingsrolle vorgenommen werden kann. Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe, sofern nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

Wichtige Fristen:

  • Wird das Verlängerungsverlangen noch während der Vertragslaufzeit  (Enddatum siehe im Ausbildungsvertrag) geäußert, ist es stets rechtzeitig.


  • Wird die Verlängerung dagegen erst nach dem vertraglichen Ausbildungsende verlangt, muss dies unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern des Auszubildenden erfolgen. Dafür muss der/die Auszubildende umgehend (= spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende) die Verlängerung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03, DB 2005, 1007). Wichtig: Für diese Frist ist der Zugang beim Betrieb maßgeblich.


  • Der Verlängerungsanspruch besteht auch, wenn der Prüfungstermin erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit liegt, das eigentlich beendete Ausbildungsverhältnis lebt dann mit dem Verlängerungsverlangen nach nichtbestandener Prüfung wieder auf.

     Beispiel: Vertragliches Ausbildungsende: 31.05.20..

                     Prüfung:                                      25.06.20..

  • Fällt der Azubi durch die Prüfung, kann er die Fortführung  des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Auch hier gilt, dies unverzüglich = spätestens 2 Wochen nach der Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss (Datum der vorläufigen Bescheinigung, die der Prüfungsausschuss i.d.R. am letzten Prüfungstag aushändigt) geltend zu machen.
     

Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsantrag, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98).



Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Der/die Auszubildende (nicht der Ausbildungsbetrieb) hat das Recht, binnen einen Monats nach Zugang der Mitteilung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung seine/ihre Prüfungsunterlagen einzusehen (§ 26 GPO).



Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z. B. Nichtzulassung zur Prüfung, Nichtbestehen der Prüfung) kann der/die Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der die Prüfung durchführenden Innung oder bei der Handwerkskammer einlegen. Die Innung bzw. die Handwerkskammer überprüft dann die Entscheidung. Weist die Innung oder Kammer den Widerspruch nach Überprüfung zurück, kann der/die Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang des Widerspruchbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einreichen.



Tanja Ueberschaar Tom Zygmann / zygtografie

Tanja Ueberschaar

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