Weitergabe des Handys im Auto erlaubt

Auch wenn die verbotene Nutzung eines Handys im Auto nahezu alle Verwendungsmöglichkeiten umfasst, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln kürzlich das bloße Weglegen oder Weiterreichen des Handys im Auto ohne Ablesen des Displays nicht als verbotene Handynutzung eingestuft. Das Gericht hat zwar klargestellt, dass grundsätzlich auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ vom Telefonnutzungsverbot im Auto umfasst sind und damit bereits das Aufnehmen des Handys und Ablesen des Displays oder auch das bloße Wegdrücken eines eingehenden Anrufes eine Nutzung darstellt. Die bloße Ortsveränderung des Handys durch ein Weiterreichen an andere Insassen oder das Weglegen des Gerätes stelle mangels Bezug zur technischen Funktionalität jedoch keine derartige Vorbereitungshandlung dar (OLG Köln, Beschl. v. 07.11.2014 – III-1 RBs 284/14).

Erst vor einigen Monaten hatte das OLG Hamm entschieden, dass das Telefonieren mit einem Handy in einem Fahrzeug mit sog. Start-Stopp-Automatik während der Phasen des abgeschalteten Motors erlaubt sei. Auf diese Sachverhalte reduziert sich derzeit allerdings die erlaubte Nutzung eines Handys im Auto.

In der Praxis dürfte es im Ernstfall natürlich nicht leicht sein, diese Feinheiten des Sachverhaltes zur vollen Überzeugung eines Gerichtes entsprechend darzustellen, wenn man mit dem Handy im Auto „erwischt“ wurde.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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