Werkunternehmer sollten Sicherungspflichten beachten
Wer haftet, wenn einem Handwerksunternehmen die zur Reparatur übergebene Sache gestohlen wird? Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden. Ein Kunde hatte einer Werkstatt einen Bootsmotor im Werte von 6.800 EUR zur Inspektion übergeben, der für die Dauer der Reparatur und bis zur Abholung auf einem Transportgestell auf dem nur mit einem Maschendrahtzaun gesicherten Grundstück des Werkunternehmers gelagert wurde. Der Motor wurde dort über Nacht gestohlen und der Kunde verklagte den Unternehmer auf Schadensersatz. In zweiter Instanz schließlich erfolgreich; das Gericht war der Ansicht, dass der Unternehmer nicht alles Zumutbare unternommen habe, um einen Diebstahl zu verhindern und insofern seine Nebenpflicht (Sicherungspflicht) aus dem Werkvertrag verletzt habe. Dabei sind die Anforderungen an das Zumutbare nach Ansicht des Gerichts umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist. Im konkreten Fall hätte der Werkunternehmer den Motor nachts einschließen müssen oder das Grundstück mit einem sichereren Metallzaun einfrieden müssen.
Die Schadensersatzklage konnte der Werkunternehmer im Übrigen auch nicht dadurch abwenden, dass er dem Kunden den Motor bereits 5 Tage zuvor zur Abholung angeboten hatte. Das Gericht hatte hierzu entschieden, dass angesichts der Größe und des Gewichts eine Abholung vorzubereiten war und der Unternehmer eine umgehende Abholung deshalb nicht habe erwarten können.
(OLG Oldenburg, Urt. v. 06.11 2017 -9 U 22/17-)