Wichtige Dokumente leserlich unterschreiben

Bei vielen Unterschriften schleichen sich Schreibweisen ein, die den Namen des Unterschreibenden oftmals nicht mehr erkennen lassen. Überwiegend nimmt der Geschäftsverkehr hieran zwar keinen Anstoß. Bei bestimmten Dokumenten ist es jedoch empfehlenswert, auf eine leserliche Unterschrift zu achten, um deren Ungültigkeit zu vermeiden. Dies gilt in den Fällen, in denen eine gesetzliche Schriftform zwingend vorgesehen ist, wie zum Beispiel bei der Kündigung eines Miet- oder Arbeitsvertrages und der Erteilung der Bürgschaftserklärung beim Bürgschaftsvertrag. Die hier vorgeschriebene gesetzliche Schriftform (gem. § 126 BGB) ist dann gewahrt, wenn die Schriftstücke schriftlich abgefasst und vom Aussteller eigenhändig mit Unterschrift unterzeichnet sind.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Anforderungen an eine gültige Unterschrift bestimmte Regeln aufgestellt. Danach muss es sich bei einer Unterschrift um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung niederschreiben wollte. Eine bewusste oder gewollte Namensabkürzung genüge den an die eigenhändige Unterschrift gestellten Anforderungen nicht. Lediglich zwei bogenförmige Striche, die keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens erkennen ließen, ließ der BGH in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nicht ausreichen.

(BGH, Urt. v. 11. April 2013, Az.: VII ZB 43/12)

RA'in S. Schönewald, 13.08.2015

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