Wofür ist eine Betriebshaftpflichtversicherung wichtig - welche Schäden deckt sie eigentlich ab?
Fehler passieren jedem - auch bei größter Sorgfalt. Und: "Wo gehobelt wird, da fallen auch Späne" lautet ein Sprichwort, welches gerade auch auf das Handwerk passt. Ein kleines Missgeschick und Unternehmen haften in den gesetzlich geregelten Fällen auf Schadensersatz für Schäden Dritter. Ein Betriebsinhaber haftet auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern verursacht werden. Fallgestaltungen sind in nahezu unendlicher Anzahl denkbar, wie z.B. beim Anbringen einer Fußleiste wird eine Leitung beschädigt, beim Haarefärben gerät versehentlich Farbe auf die Kleidung der Kundin oder bei Gerüstarbeiten werden Passanten durch herabfallende Werkzeuge verletzt. Die finanziellen Folgen solcher Missgeschicke können für einen Handwerksbetrieb schnell existenzielle Folgen haben, so dass die Notwendigkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung auf der Hand liegt. Zudem fordern Banken für eine Kreditvergabe sehr häufig das Vorhandensein einer solchen Versicherungspolice.
Aber welche Schäden sind von einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt?
Grundsätzlich sind alle schuldhaft verursachte Personen- oder Sachschäden von ihr abgedeckt.
Weit verbreitet ist jedoch die Ansicht , die Betriebshaftpflichtversicherung greife bei jedem Fehler bei der Ausführung handwerklicher Arbeiten und übernehme auch sämtliche Kosten der Wiederherstellung der vertraglich geschuldeten Werkleistung. Dem ist jedoch nicht so.
Für Schäden, die auf eine mangelhafte Leistung eines Betriebes im Kontext des Arbeitsauftrages zurückgehen, tritt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht ein.
Wird beispielsweise ein Mörtel für eine zu erstellende Mauer nicht richtig angesetzt und stürzt die Mauer deshalb ein, so stellt das Neuaufstellen der Wand keinen von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckten Schaden dar. Die hierfür anfallenden Kosten (Abriss u. Entsorgung der alten Mauer und deren Neubau) muss der Betrieb selber tragen - es stellt sein unversicherbares Risiko dar.
Personen- oder Sachschäden an Dritten bzw. am Eigentum Dritter werden hingegen von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Wird mithin beispielsweise beim Einsturz der Mauer ein Passant verletzt oder ein Fahrzeug des Grundstückseigentümers beschädigt, so sind diese Schäden versichert.
11.03.2013, RAin S. Schönewald