Zum 31.12.2017 droht Verjährung - jetzt offene Forderungen prüfen!

„Alle Jahre wieder“ sollten alle Unternehmer den Bestand ihrer Forderungen auf Verjährung überprüfen. Denn zum 31.12.2017 kann  Verjährung drohen und dies bedeutet, dass  begründete und sogar unstreitige Forderungen nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können, wenn der Kunde nicht bezahlt. Betroffen vom Verjährungsende zum 31.12.2017 sind zivilrechtliche Forderungen aus dem Jahr 2014, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen, wie z. B. auch der Werklohnanspruch eines Handwerkers. Für die Berechnung  der Frist ist nicht das Rechnungsdatum entscheidend, sondern der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn der Unternehmer seine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat und die Forderung durchsetzbar wäre.

Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt dann mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Für offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2014 gilt es nun also, schnellstmöglich Gegenmaßnahmen einzuleiten, um den Verjährungseintritt zu verhindern.

Entgegen einer vielfach verbreiteten Meinung reicht es hierfür nicht aus, ein einfaches (außergerichtliches) Mahnschreiben an den Kunden zu versenden. Nur ein gerichtlicher Mahnbescheid, der spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht  oder eine entsprechende Klageerhebung ist geeignet, den Verjährungseintritt sicher zu verhindern, wenn der Schuldner nicht zu einem Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bereit ist. Grundsätzlich können zwar  auch schwebende Verhandlungen über die Sache die Verjährung hemmen. Da eine Verhandlung jedoch die wechselseitige Einlassung bzw. einen Meinungsaustausch über den Anspruch voraussetzt, für den der Inhaber der Forderung im Falle des Falles auch noch beweisbelastet wäre,  bietet es sich –jedenfalls bei Zeitdruck- für den Unternehmer grundsätzlich nicht an, auf eine Verhandlung mit dem Schuldner zu vertrauen.

Drängt die Zeit, stellt der Mahnbescheid  immer noch die schnellste, einfachste  und sicherste  Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung dar. Wer sich hierfür nicht der professionellen Hilfe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten bedienen kann oder will, kann sich im Internet (z.B. auf den Seiten des Ministeriums der Justiz NRW unter: www.justiz.nrw.de) oder in der Rechtsabteilung der Kammer entsprechende Informationen und Unterstützung einholen (telefonisch unter: 0221/2022-210 oder per Mail unter: schoenewald@hwk-koeln.de).

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

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