Der Lehrgang „Geprüfte Fachkraft für Bob- und Rodelbahnen" qualifiziert die Teilnehmenden für den professionellen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von Bob- und Rodelbahnen. Dabei stehen neben den technischen Aspekten der Bahnpflege auch Sicherheitsstandards, die Energieeffizienz und die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs im Mittelpunkt. Der Kurs erfüllt die Auflagen aus der TRAS 110 und vermittelt das notwendige Wissen und die praktischen Fähigkeiten, um diese hochspezialisierten Sportanlagen sicher und nachhaltig zu betreiben.
Die Handwerkskammer zu Köln hat in Zusammenarbeit mit dem VDEM und dem IAKS diesen deutschlandweit neuen und einzigartigen Zertifikatslehrgang entwickelt, der in Zukunft vom Standort Köln aus die berufliche Qualifikation dieser Berufsgruppe vereinheitlichen und optimieren soll.
Dieser Fortbildungslehrgang, der sich über 115 Unterrichtsstunden erstreckt, besteht aus einem 14 tägigen theoretischen- und einem 3-tägigen Praxisteil (21.10. bis 23.10.25 + 24.10. 25 Prüfung). Die Teilnehmer/innen fertigen überdies eine Projektarbeit an, die neben der schriftlichen Prüfung Teil der mündlichen Abschlussprüfung sein wird.
Voraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen (§2 der Prüfungsordnung)
(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung im Bereich der Elektro- und Metallhandwerke bzw. eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen hat.
(2)Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer eine mindestens über drei Eissaisons gehende, umfangreiche Berufspraxis in dem Fachgebiet, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, nachweisen kann.
(3)Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 vergleichbar ist.
(4)Zulassungsvoraussetzung für alle Prüflinge nach Abs.1-3 ist zudem:
a)Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ersthelferkurs gemäß Unfallverhütungsvorschrift 1 der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
b)vom November 2013, der nicht länger als 2 Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Prüfungsbeginns.
c)Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Sicherheitsschulung für Mitarbeiter auf Kunsteisbahnen entsprechend Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV Regel 100-500) und Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) bzw. deren Nachfolgeregelungen.