Fragen Rund um das Thema PrüfungRatgeber Aktuell - Gesellen-, Abschlussprüfung nicht bestanden - was nun?
Gesellen-, Abschlussprüfung nicht bestanden - was nun?
Besteht der/die Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde gibt es für Sie folgende Möglichkeiten:
A. Sie verlängern die Ausbildung
Bei einer nicht bestandenen Gesellen-/Abschlussprüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) verlängert wird. Der „Antrag auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages aufgrund nicht bestandener Prüfung“ steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen konnte.
Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Auch bedarf es keiner „Genehmigung“ durch die Handwerkskammer. Dieser ist die Verlängerung nur umgehend mitzuteilen, damit eine Änderung der Daten in der Lehrlingsrolle vorgenommen werden kann.
Eine nichtbestandene Abschluss-/Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholungsprüfung ist nicht möglich.
Wichtig: Fristen beachten
Wird das Verlängerungsverlangen noch während der Vertragslaufzeit (Datum siehe Ausbildungsvertrag) geäußert, ist es stets rechtzeitig.
Wird die Verlängerung dagegen erst nach dem vertraglichen Ausbildungsende verlangt, muss dies unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern des Auszubildenden erfolgen. Dafür muss der/die Auszubildende umgehend (= spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende) die Verlängerung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03, DB 2005, 1007). Wichtig: Für diese Frist ist der Zugang beim Betrieb maßgeblich.
B. Sie verlängern die Ausbildung nicht
Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Sie haben aber die Möglichkeit sich trotzdem zu einer Wiederholungsprüfung anzumelden, um die Prüfung zu wiederholen. Dazu sollten Sie mit Ihrem zuständigen Prüfungsausschuss Kontakt aufnehmen, damit Sie für den nächsten Prüfungstermin eingeplant werden können. Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich rechtzeitig anmelden. Als Teilnehmer tragen Sie die Prüfungsgebühren selbst. Die Berufsschule dürfen Sie in der Regel dann nicht mehr besuchen.
C. Sie sind Umschüler oder Rehabilitand
Sprechen Sie bitte mit Ihrem Bildungsträger, inwieweit eine Verlängerung Ihrer Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.
Kontaktdaten
Handwerkskammer zu Köln
Ausbildungsberatung
Telefon: 0221 2022-155