Recht
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Eine häufig gestellte Frage an die Ausbildungsberatung.Wann endet das Ausbildungsverhältnis?

Das Ausbildungsverhältnis endet nach dem Berufsbildungsgesetz mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt endet.
Der Gesetzgeber hat für verschiedene Fallkonstellationen spezielle Regelungen vorgesehen.

Erfolgreiche Prüfung vor Ende der vereinbarten Ausbildungszeit

Findet die Gesellen- oder Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Mit Datum dieser Bescheinigung ist -bei Bestehen- das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Ausbildungsbetrieb sollte sich diese Bescheinigung sofort vom Auszubildenden vorlegen lassen.

Diese Regelung ist leicht nachzuvollziehen, denn wenn der Auszubildende erfolgreich die Gesellen- oder Abschlussprüfung absolviert hat, hat er nachgewiesen, dass er alle für den Beruf erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Das Ausbildungsziel ist erreicht, der Ausbildungsbetrieb hat seine Ausbildungspflicht erfüllt. Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, das Ausbildungsverhältnis bis zum vertraglichen Ende fortzusetzen. Bei einer stillschweigenden Weiterbeschäftigung geht der Betrieb rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Aus diesem Grunde sollte über eine beabsichtigte Weiterbeschäftigung von beiden Seiten bereits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden, gerade wenn zunächst nur ein befristetes Anstellungsverhältnis angestrebt wird.

Nichtbestehen der Prüfung

Bestehen Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, die Azubis verlangen vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr (Hinweis: Auszubildende haben maximal zwei Wiederholungsversuche!). Das Verlängerungsbegehren ist ein einseitiger Anspruch; der Ausbildungsbetrieb muss dem stattgeben. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. 

Wird keine Verlängerung verlangt, können sich die Azubis selbst zur Wiederholungsprüfung anmelden. In diesem Fall müssen die damit verbundenen Kosten von den  Auszubildenden selbst getragen werden.

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie im "Ratgeber Ausbildungsrecht" unter dem Stichpunkt "Was man über die Prüfung wissen sollte"



Wann endet das Ausbildungsverhältnis, wenn der Prüfungstermin nach dem  Ende der Vertragsdauer fällt?

Sollte der Termin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, verlängert sich dieses nicht automatisch bis zu dem Termin. Es liegt kein Fall des § 21 Absatz 3 BBiG (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) vor.

Liegt der erstmögliche Prüfungstermin erst nach dem vertraglichen Ausbildungsende, ist der Azubi unter Umständen bis zur Prüfung (oft mehrere Monate) ohne Ausbildung, was seine Erfolgsaussichten in der Prüfung im Normalfall deutlich beeinträchtigt.

Endet die vertragliche Ausbildungszeit vor dem erstmöglichen Prüfungstermin und will der Betrieb den Azubi bis dahin weiterbeschäftigen, um ihm bestmögliche Bedingungen für die Prüfung zu bieten, so muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall wird ggf. ein (befristetes) Arbeitsverhältnis für die Zwischenzeit begründet. Hier hätte der ehemalige Azubi aber evtl. Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn/Mindestlohn.

 

Der Betrieb ist rechtlich nicht verpflichtet, den Azubi nach Vertragsende bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin weiter zu beschäftigen. Das Ausbildungsverhältnis findet damit mit Ablauf der Vertragszeit sein Ende.

Ausnahme: anderweitige einschlägige tarifliche Regelung oder Azubi ist Mitglied der Jugend- u. Auszubildendenvertretung bzw. Betriebsrat.

Fällt der Azubi, dessen Ausbildungszeit vertraglich bereits vor der Prüfung beendet war, durch die Prüfung hat er aber nach allgemeiner Ansicht ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nichtbestandener Prüfung bis zum nächsten Prüfungstermin – längstens um ein Jahr.



Hierzu muss der Azubildende unverzüglich (= spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende) die Verlängerung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich.

Für diesen Fall benutzen Sie bitte den Antrag auf Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung.



Hinweis:
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.



Für weitere Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung,
Tel: 0221/ 2022-155, Email: ausbildungsberatung@hwk-koeln.de